Rücktritt in der Oberstufe
Schulleitung
Schülerinnen und Schüler, die sich in der Qualifikationsphase befinden, können nach formloser Antragstellung um ein Schuljahr zurücktreten.
Wer die Einführungsphase nicht wiederholt hat, kann nach dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in das zweite Schulhalbjahr der Einführungsphase zurücktreten.
Der Wiedereintritt in die Qualifikationsphase bedarf nicht einer erneuten
Versetzungsentscheidung.
In der Qualifikationsphase kann am Ende des zweiten Schulhalbjahres in das erste Schulhalbjahr, am Ende des dritten Schulhalbjahres in das zweite Schulhalbjahr zurücktreten, wer die Abiturprüfung noch innerhalb der Höchstverweildauer ablegen kann.
Vor dem Zurücktreten erzielte Fachergebnisse werden nicht angerechnet. Bei Rücktritt in das 1.Schulhalbjahr können aus dem Angebot der Schule Prüfungsfächer und andere Fächer neu gewählt werden.
Die Erklärung über den Rücktritt ist schriftlich abzugeben. Für eine minderjährige Schülerin oder einen minderjährigen Schüler bedarf dieser formlose Antrag der Unterschrift eines® Erziehungsberechtigten.
Der Rücktritt einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers ist den
Der Wiedereintritt in die Qualifikationsphase bedarf nicht einer erneuten
Versetzungsentscheidung.
In der Qualifikationsphase kann am Ende des zweiten Schulhalbjahres in das erste Schulhalbjahr, am Ende des dritten Schulhalbjahres in das zweite Schulhalbjahr zurücktreten, wer die Abiturprüfung noch innerhalb der Höchstverweildauer ablegen kann.
Vor dem Zurücktreten erzielte Fachergebnisse werden nicht angerechnet. Bei Rücktritt in das 1.Schulhalbjahr können aus dem Angebot der Schule Prüfungsfächer und andere Fächer neu gewählt werden.
Die Erklärung über den Rücktritt ist schriftlich abzugeben. Für eine minderjährige Schülerin oder einen minderjährigen Schüler bedarf dieser formlose Antrag der Unterschrift eines® Erziehungsberechtigten.
Der Rücktritt einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers ist den
Erziehungsberechtigten mitzuteilen, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht widerspricht.
Ein Rücktritt ist auch bei Nichtzulassung zur Abiturprüfung und nach nicht bestandener Abiturprüfung möglich.