Aufgaben der Elternvertretungen
Von Schulleitung
Die Elternvertetung ist eine wichtige Institution, die durch das Niedersächsische Schulgesetz ausdrücklich gefördert und gestärkt wird. § 96 Abs.1 NSchG sieht vor, dass von den Klassenelternschaften und dem Schulelternrat „alle schulischen Fragen“ erörtert werden können.
Gegenstand der Beratungen sind daher nicht nur Angelegenheiten, die den Unterricht berühren. Die Elternvertreter können sich darüber hinaus mit allen Fragen befassen, die die eigene Schule, etwa ihre Lehrerversorgung, ihre räumliche Situation oder ihre Ausstattung betreffen. Zulässig ist auch die Behandlung allgemeiner schulpolitischer Fragen, z.B. der Schulgesetzgebung, der Lernmittelfreiheit, der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe, aber auch der Studentenförderung. In bestimmten Fällen wird bei Entscheidungen der Schule ausdrücklich eine Zustimmung des Schulelternrats verlangt, so bei der Einführung von Schulbüchern, bei der Staffelung der Unterrichtszeiten, beim Verkauf von Esswaren und Getränken in der Schule. Dagegen dürfen die privaten Angelegenheiten der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler nicht behandelt werden.